Clever schenken

Clever schenken

Die Motivation hinter einer Schenkung ist meist sehr vielschichtig. Neben den sozialen und persönlichen Aspekten spielen nicht zuletzt auch steuerliche Vorteile eine Rolle. Auch kann das „Geben mit der warmen Hand“ späteren Streit zwischen den Erben vermeiden.

Richtiges Ausnutzen der Freibeträge

Für Schenkungen und Erbschaften gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Gestaltungspielraum ergibt sich aber daraus, dass die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Durch die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge und damit der schrittweisen Übertragung des Vermögens können daher bei den potenziellen Erben Steuern gespart und damit Vermögen gesichert werden.

Die Höhe der Freibeträge variiert und hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Bspw. können Kinder von ihren Eltern jeweils Schenkungen in Höhe von 400.000 Euro (innerhalb von zehn Jahren) steuerfrei erhalten. Für Großeltern an Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Oftmals als ärgerlich empfunden wird, dass für Schenkungen an Nichten und Neffen, Geschwister oder Lebensgefährten lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt.

Geht der Wert der Schenkung über den Freibetrag hinaus, fällt Schenkungsteuer aber nur auf den über den Freibetrag hinausgehenden Vermögenswert an. Die Höhe des Steuersatzes hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Schenkung ab. Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder sind Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent möglich, wobei der Höchststeuersatz erst greift, wenn die Schenkung 26 Millionen Euro übersteigt.

Wertermittlung der Schenkungen

Für die Wertermittlungen von Schenkungen gilt das Bewertungsgesetz. Die Bewertung erfolgt dabei auf den Zeitpunkt der Schenkung („Stichtagsprinzip“). Damit haben spätere Wertveränderungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertes der Schenkung.

Börsennotierte Wertpapiere werden bspw. mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs angesetzt. Für andere Anteile an Kapitalgesellschaften gilt der sogenannte gemeine Wert, der sich regelmäßig an den Erträgen der Gesellschaft orientiert und nach dem Ertragswertverfahren (IDW S1) oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird.

Für die Bewertung von Immobilien sieht das Bewertungsgesetz im Wesentlichen drei Verfahren vor, das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Aufgrund der derzeit hohen Bodenrichtwerte ergeben sich teils immense Immobilienwerte. Es besteht zwar die Möglichkeit einen niedrigeren Wert, als den nach dem Bewertungsgesetz zu ermittelnden Wert zu berücksichtigen, dies ist aber regelmäßig nur mit einem Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken möglich und daher mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Vorausschauend schenken

Neben den steuerlichen Vorteilen bei frühzeitigen Schenkungen können auch Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen gemindert werden. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Eltern und Ehegatten eines Verstorbenen.

Im Falle des Todes des Schenkenden können Pflichtteilsberechtigte Erben gegebenenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dieser ermöglicht es, den Pflichtteilsanspruch, um Schenkungen, die innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkenden vorgenommen wurden, prozentual zum Erbe hinzurechnen zu lassen.

Bei Schenkungen unter Ehegatten fällt die 10-Jahres Frist weg, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestand. Erst im Fall einer Ehescheidung beginnt also eine 10-Jahres Frist.

Achtung ist auch bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt geboten. Hier ist der Fristbeginn der 10-Jahres Frist gehemmt auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Nießbrauchs, welcher häufig – sofern der Schenkende nicht zu Lebzeiten darauf verzichtet hat –zum Zeitpunkt des Todes liegt.

Für die Hinzurechnung gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, sofern dieser geringer war als der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wertsteigerungen zwischen dem Tag der Schenkung und dem Zeitpunkt des Erbfalls haben also hierauf keine Auswirkungen.

Fazit

Schenkungen sollten immer langfristig geplant und gut durchdacht sein. Zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ist die notarielle Beurkundung eines Schenkungsvertrags ratsam, bei Immobilienschenkungen sogar zwingend.

Stiftung und Stiftungsgründung – eine Übersicht

Stiftung und Stiftungsgründung – eine Übersicht

Häufig tragen sich Menschen mit dem Gedanken, der Welt mit ihrem Vermögen etwas wieder zu geben. Die Gründung einer eigenen Stiftung kann ein Weg sein, die eigenen Werte und Vorstellungen dauerhaft zu fördern und zu erhalten. Die Stiftung ist ein zweckgebundenes Vermögen mit dem Ziel, den Stiftungszweck zu fördern. Unterschieden werden die privatrechtliche sowie die öffentlich-rechtliche Stiftung. In Deutschland ist der überwiegende Anteil der privatrechtlichen Stiftungen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, kurz AO gemeinnützig. Wichtige Vorteile für die gemeinnützige Stiftung sind die Steuerfreiheit ihrer Erträge sowie das Recht zum Ausstellen von steuerabzugsfähigen Spendenquittungen. Die Lebensdauer einer Stiftung kann sowohl zeitlich begrenzt als auch unbegrenzt, also dauerhaft sein. Mit Inhalt und Zweck der Stiftungssatzung kann der Stifter seine eigenen individuellen Vorstellungen nahezu eins zu eins in die Stiftung einbringen. Dazu bietet das deutsche Stiftungsrecht vielfältige Rechts- und Gestaltungsmöglichkeiten.

Stiftung gründen – die gewünschte Rechtsform wählen

Unter den praktikablen Rechtsformen einer Stiftung von der GmbH über den Verein bis zur Treuhandstiftung oder rechtsfähigen BGB-Stiftung fällt der Blick zunächst auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Diese erhält ihre Rechtsfähigkeit durch die förmliche Anerkennung der örtlich zuständigen Stiftungsbehörde. Zu den formellen Voraussetzungen gehören die
Stiftungsurkunde als Stiftungsgeschäft sowie die Stiftungssatzung. In dieser Rechtsform ist die Stiftung rechts- und geschäftsfähig. Eine deutliche einfachere und meist praktikable Form der Stiftung davon ist die rechtlich unselbstständige
Treuhandstiftung. Dem Treuhänder wird vom Stifter per Vertrag oder Testament das Stiftungsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Der Treuhänder muss das Stiftungsvermögen separat von seinem eigenen Vermögen verwalten. Treuhänder kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person des Privatrechts sein. Im Übrigen gelten für diese Stiftungsform dieselben formellen Voraussetzungen und Anforderungen wie für die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Von außen ist eine Unterscheidung oft kaum möglich.

Gut Ding braucht Weile – gründliche Vorbereitung einer Stiftungsgründung

Die Stiftungsgründung ist oft eine einmalige Entscheidung des Stifters. Mit ihr verbunden sind Renommee, gesellschaftliche Anerkennung und – je nach Ausgestaltung – finanzieller sowie organisatorischer Aufwand. Die einmal gegründete Stiftung muss so strukturiert sein, dass sie auf Jahre und Jahrzehnte hinaus arbeits-, in dem Sinne lebensfähig ist. Viele der einmal getroffenen Entscheidungen sind dauerhaft gültig und nicht rückgängig zu machen. Insofern ist es empfehlenswert, sich mit der Gründung ausreichend Zeit zu lassen. Erst wenn alle Fragen beantwortet sind, sollte das Stiftungsgeschäft umgesetzt werden. Dazu einige wichtige Details in Kürze.

Stiftungsvermögen

Das eingebrachte Vermögen muss so hoch sein, dass die rechtlich selbstständige Stiftung kaufmännisch betrieben werden, d. h. sich selbst unterhalten kann. Erforderlich ist dazu erfahrungsgemäß ein fünfstelliges Stiftungsvermögen im mittleren Bereich und aufwärts. Eine gesetzliche Mindestvorgabe wie beispielsweise für die GmbH gibt es nicht. Ein weiterer Aspekt sind die jährlichen Stiftungserträge, die gemäß dem Stiftungszweck den Destinatären zur Verfügung stehen sollen. Die Treuhandstiftung stellt hier eine wichtige Alternative dar, die bereits mit sehr viel geringerem Kapital eingerichtet werden kann.

Name und Dauer der Stiftung

In seiner Namenswahl ist der Stifter frei. Für eine Familienstiftung ergibt sich der Stiftungsname von selbst. Üblich und
gewünscht ist es, dass der Name des Stifters in den Stiftungsnamen integriert wird. Eine andere Möglichkeit zur Namensgebung ist der Stiftungszweck. Bei Gründung der Stiftung wird auch entschieden, ob das Stiftungsvermögen dauerhaft erhalten bleiben oder aufgebraucht werden soll respektive kann.

Ort von Stiftungsgründung und Stiftungssitz

Jede rechtsfähige Stiftung arbeitet bestenfalls eng und vertrauensvoll mit der zuständigen Stiftungsbehörde zusammen. Rechtsgrundlage ist das Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes; Stiftungsrecht ist also Landesrecht. Für eine
überregional tätige Stiftung können die Behörden mehrerer Bundesländer mit jeweils eigenen, also unterschiedlichen Grundlagen wie Gesetz, Rechtsprechung sowie Rechtsauffassung zuständig sein. Die behördliche Stiftungsaufsicht ist Ansprechpartner für die Satzung, den Stiftungszweck sowie in Fragen des gesamten operativen Stiftungsgeschäftes.

Wen soll die Stiftung begünstigen / der Stiftungszweck

Es muss in der Stiftungssatzung ganz zweifelsfrei geregelt sein, wer in welchem Umfang und auf welche Weise mit den Stiftungserträgen begünstigt wird.

Stiftungsgremien

Gesetzlich vorgeschrieben ist für rechtsfähige Stiftungen mit dem Stiftungsvorstand lediglich ein Gremium. In der
Stiftungspraxis hingegen sind mit dem operativen Vorstand und dem kontrollierenden Aufsichtsrat zwei Gremien die gängige Praxis. Bei größeren bis großen Stiftungen ist der mehr- oder vielköpfige Beirat ein drittes, eher beratendes Stiftungsgremium. Kriterien für Nominierung und Besetzung sind Reputation, Sach- sowie Fachkompetenz und in der Familienstiftung eine engere bis entferntere Familienzugehörigkeit. Außer der Familienstiftung sind in den anderen Stiftungen die Gremien Beirat und Aufsichtsrat oftmals ein Who‘s who aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Stiftungszwecks.

Stiftungsauflösung

Die Stiftungsauflösung ist mit der Auflösung eines gemeinnützigen Vereins vergleichbar. In der Satzung kann vorab festgelegt sein, wie mit dem Stiftungsvermögen bei Stiftungsauflösung verfahren werden soll. Ist das nicht geschehen, dann gilt das Stiftungsgesetz desjenigen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Die formellen Voraussetzungen zur Stiftungsauflösung sind in der Stiftungssatzung näher geregelt. Anlass für die Auflösung einer wirtschaftlich nicht gesunden Stiftung kann auch die Zahlungsunfähigkeit mit der Folge einer Stiftungsinsolvenz sein; das ist allerdings eine absolute Ausnahme unter den zigtausenden bundesweiten Stiftungen. Die meisten von ihnen sollen oder brauchen nicht aufgelöst zu werden. Sie werden durch den Stiftungsvorstand professionell geführt und sind im Übrigen mit einem ausreichend hohen Stiftungsvermögen ausgestattet, um die Stiftungskosten zu finanzieren und Zahlungen an die Destinatäre zu leisten.

Rechtsgrundlagen der Stiftung – Satzung und Urkunde

In dem Stiftungsgeschäft, das umgangssprachlich als Stiftungsurkunde bezeichnet wird, erklärt der Stifter in schriftlicher Form seinen Willen, das Stiftungsvermögen in der genau bezeichneten Höhe zur Erfüllung des vorgegebenen Stiftungszweckes der Stiftung zu widmen. Im direkten Zusammenhang damit, sozusagen als Junktim, steht die Stiftungssatzung. Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erfolgen, es muss jedoch nicht notariell beurkundet werden. Sofern zum Stiftungsgeschäft ein Grundstücksgeschäft mit Eintragung im Grundbuch gehört muss dieser Teilbereich, so wie jeder andere Grundstücksvertrag auch, notariell beurkundet werden. Wird die Stiftung „von Todes wegen“ vorgenommen, dann muss das Stiftungsgeschäft ein Bestandteil von Testament oder von Erbvertrag sein. In solchen Fällen empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Stiftung entsteht und erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Anerkennung durch die örtlich zuständige Stiftungsbehörde. Die Stiftungssatzung ist ein zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäftes. Im Anschluss an diesen „Stiftungsakt“ ist die Stiftung dem direkten Einflussbereich des Stifters entzogen, sie ist von ihm völlig unabhängig. Das bestimmende und entscheidende Gremium ist jetzt der Vorstand. Der Stifter kann sich in der Stiftungssatzung ein Veto, ein Allein- oder Mitentscheidungsrecht bei bestimmten Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten.

Stiftung und behördliche Stiftungsaufsicht

Die rechtsfähige Stiftung wird von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt. Eine Genehmigungspflicht gibt es heutzutage nicht mehr. Die Anerkennung ist ein rechtsmittelfähiger behördlicher Verwaltungsakt. Das Miteinander zwischen Stiftung und Stiftungsaufsicht sollte möglichst reibungslos bis harmonisch verlaufen. Um das ab dem Anerkennungszeitpunkt zu gewährleisten empfiehlt es sich, Wortlaut und Inhalt des Stiftungsgeschäftes nebst Stiftungssatzung im Vorfeld des
Anerkennungsantrages einvernehmlich abzustimmen. Zu den Rechtsgrundlagen für Stiftung & Aufsicht gehören die §§ 80 ff BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Stifter kann das vorgenommene Stiftungsgeschäft solange einseitig widerrufen, bis es durch die Stiftungsbehörde als rechtlich selbstständige Stiftung anerkannt ist. Anschließend muss der Stifter gemäß § 82 BGB das im Stiftungsgeschäft bezeichnete Vermögen auf die Stiftung übertragen. Jetzt gibt es für ihn kein Zurück mehr.

Stiftung und örtliche Finanzbehörde

Auch in der Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung bietet sich für die Stiftung ein Vergleich mit dem gemeinnützigen Verein an. Der ganz überwiegende Sinn von Stiftungen ist deren Gemeinnützigkeit nach der AO. Damit entfällt eine Steuerpflicht für Körperschafts-, für Gewerbe sowie in weiten Bereichen für die Mehrwertsteuer. Voraussetzung für diese Steuererleichterungen ist die Gemeinnützigkeit von Zweck und Zielsetzung der Stiftung. Konkretes dazu wird in der Stiftungssatzung definiert, ähnlich der Vereinssatzung. Die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Entweder wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit während des laufenden Anerkennungsverfahrens bei der Stiftungsaufsicht bearbeitet und entschieden oder erst im Nachhinein, also nach der rechtsfähigen Stiftungsanerkennung. Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung hat immer Wirkung zu allen Seiten hin, und zwar

  • im Innenverhältnis für die Stiftung selbst
  • im Außenverhältnis gegenüber
  • dem Stifter
  • den Destinatären
  • Spendern mit der Ausstellung einer steuerabzugsfähigen Spendenquittung

Sofern die rechtsfähige Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt ist, entfallen sämtliche Steuervorteile und Steuerentlastungen. Für das übertragene Stiftungsvermögen wird in diesem Fall eine Schenkungssteuer fällig.

Resümee

  • Die Stiftung ist heutzutage mehr denn je eine ebenso beliebte wie gefragte Chance, um privates Vermögen einem öffentlichen, guten, mildtätigen oder ganz allgemein gemeinnützigen Zweck verfügbar zu machen.
  • Möglich ist das sowohl mit einer Treuhandstiftung als auch mit der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts
  • Schon mit einer relativ niedrigen Anlagesumme kann in einer gemeinnützigen, treuhänderisch verwalteten Stiftung buchstäblich Gutes getan werden
  • Die Stiftung sollte nicht als Steuersparmodell gesehen werden; dennoch bietet sie finanzielle Vorteile für alle Beteiligten und Betroffenen
  • Eine Stiftungseinlage ist kein Anlageinstrument, wie es von den Banken und Sparkassen verkauft wird. Insofern führt die Stiftungsberatung durch Kreditinstitute häufig zu einem Interessenskonflikt
  • Viele Stiftungen gelten als ewige Organisation mit einer oftmals jahrhundertelangen Existenz. Die beiden Hauptgründe dafür sind der dauerhafte Erhalt des Stiftungsvermögens sowie eine vielfach starre Stiftungssatzung, die kaum Änderungen oder zeitgemäße Anpassungen ermöglicht
  • Der Erhalt persönlicher Wertvorstellungen, die Wahrung eines Lebenswerkes bis hin zu Networking in einem Stiftungsgremium oder zur Social Position in Jurys bei Preisverleihungen sind einige der ideellen Mehrwerte für den Stifter