Immobilienentwicklung – Ein Thema für gemeinnützige Stiftungen?

Immobilienentwicklung – Ein Thema für gemeinnützige Stiftungen?

Nicht erst die Corona-Pandemie hat Schwierigkeiten für den Gemeinnützigkeitssektor mit sich gebracht und wird sich noch viele Monate auf die Arbeit gemeinnütziger Organisationen auswirken. Aufgrund der seit Jahren andauernden Niedrigzinsphase haben gerade gemeinnützige Stiftungen zunehmend Probleme, ihr Stiftungsvermögen zu erhalten oder daraus Erträge zu erzielen, um ihre gemeinnützigen Zwecke zu verwirklichen.

Etwas besser aufgestellt sind gemeinnützige Stiftungen, die eigene Immobilien besitzen, diese vermieten oder verpachten und daraus Einnahmen erzielen. Diese Erträge können zur Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke eingesetzt werden.

Die Frage, die sich immer stellt: Muss Gemeinnützigkeit voraussetzen, keine Gewinne zu erzielen? Kann es nicht auch gemeinnützig sein, ein Projekt umzusetzen mit der Absicht, Gewinne zu erzielen, wenn mit diesem Projekt gemeinnützige Zwecke verwirklicht werden?

Den Gedanken, etwas Gutes zu tun und dennoch Erträge zu erzielen, verfolgt das Impact Investing. Impact Investing beschreibt die Investition von Geldmitteln, bei der neben einer finanziellen Rendite auch die Erzielung eines sozialen und/oder ökologischen Mehrwerts im Vordergrund steht. Wichtige Gesichtspunkte hierbei sind die Nachweisbarkeit und Messbarkeit der positiven sozialen und/oder ökologischen Wirkungen.

Die Vereinten Nationen haben im Jahr 2015 die Sustainable Development Goals definiert. Sie sind eine wichtige Grundlage des Impact Investings. Bei den Sustainable Development Goals handelt es sich um 17 festgelegte Ziele, die von der Beseitigung von Armut, Förderung von Bildung und gesundem Leben über die Beachtung menschenwürdiger Arbeit und Wirtschaftswachstum bis hin zur nachhaltigen und sicheren Stadtentwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels und seinen Auswirkungen reichen. Sie schaffen einen Rahmen für die Definition nachhaltiger und verantwortungsbewusster Ziele für die eigenen Aktivitäten.

Für immer mehr Unternehmen ist Impact Investing ein aktuelles Thema. Auch in der Immobilienbranche lassen sich Impact Investing-Projekte umsetzen. So kann beispielsweise der Bau von Kindertagesstätten oder Schulen die Bildung fördern. Gesundes Leben kann nicht nur mit dem Bau von Ärztehäusern unterstützt werden, sondern auch, wenn bei der Entwicklung von Immobiliengebieten gleichzeitig Freizeit- und Grünflächen zur Erholung und sportlichen Betätigung geplant und umgesetzt werden. Gerde solche Entwicklungen schaffen auch nachhaltige und sichere Städte und Gemeinden.

Derartige Projekte können auch für gemeinnützige Stiftungen interessant sein. Doch weil dies auch wirtschaftliche Risiken birgt und möglicherweise deren Vermögen reduziert, ist eine enge Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und den Finanzbehörden erforderlich. Aufgrund der aktuellen Kritik an der Umsetzung der Agenda 2030 durch die Staaten ist es zudem umso wichtiger, dass private Organisationen befähigt werden, ihren Beitrag zu leisten.

Fazit

Impact Investing im Immobiliensektor ermöglicht es gemeinnützigen Stiftungen, Erträge zu erzielen, um ihre gemeinnützigen Zwecke verwirklichen zu können oder aber Andere bei der Verwirklichung sozialer und/oder ökologischer Mehrwerte zu unterstützen. Gleichzeitig ist das Eingehen von wirtschaftlichen Risiken und die Absicht, mit einem Projekt auch Rendite zu erzielen nur schwer mit den Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts vereinbar. Es bleibt abzuwarten, ob es hier in Zukunft Erleichterungen gibt.

Mit Augenmaß gestalten: Compliance für Stiftungen und gemeinnützige Organisationen 

Mit Augenmaß gestalten: Compliance für Stiftungen und gemeinnützige Organisationen 

Überweisungen an Privatkonten von Mitarbeitern, Einladungen zu interessanten Reisen oder zum Geschäftsessen und das Überreichen von Geschenken von erheblichem Wert – kein Thema bei einer Stiftung, einem Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation?

Wer das glaubt, verschließt die Augen vor der Realität. Heute werden auch hier millionenschwere Aufträge ausgelöst und hochdotierte Verträge langfristig abgeschlossen. Eine Einflussnahme auf Mitarbeiter und auch Ehrenamtliche kann sich also lohnen. Während große und mittelständische Unternehmen inzwischen ohne Compliancestrategien nicht mehr auskommen, wird das Thema bei der Stiftung und einer gemeinnützigen Organisation immer noch vernachlässigt.

Was ist ein Compliancesystem?

In Deutschland hat Compliance seinen Ursprung im Bankensektor. Abgeleitet wird der Begriff aus dem Englischen, hier bedeutet „to comply with“ etwas einzuhalten.

In der Führung von Unternehmen und Organisationen ist ein Compliancesystem ein Instrument zur Einhaltung aller relevanter gesetzlichen Pflichten, Richtlinien und Vorschriften. Dazu zählen auch interne Regelungen und selbst aufgelegte Kodizes. Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, dass sich das Management selbst und alle Beschäftigten an Gesetze halten, doch viele Beispiele der Vergangenheit haben das Gegenteil gezeigt.

So wurden nicht nur Verstöße gegen die Steuergesetzgebung aufgedeckt, sondern auch Schmiergeldaffären,
Unregelmäßigkeiten bei Ausschreibungsvorschriften oder Korruptionsfälle. Oft sind international tätige Organisationen und Konzerne betroffen, doch auch in Deutschland mehren sich solche Delikte.

Die Manipulationen der Abgassysteme der deutschen Autohersteller in der jüngsten Vergangenheit zeigen, welche Auswirkungen das Fehlen einer Compliancekultur und deren konsequente Umsetzung in Unternehmen haben kann. Zur Rechenschaft gezogen werden zwar zuerst die Täter, verantwortlich für die Schaffung einer Compliancekultur in den Organisationen selbst sind aber immer die Vorstände sowie das Management. Versagen sie, kann das drastische Folgen haben – dabei werden solche Verstöße im Ausland noch konsequenter verfolgt als bei uns, wie die Verhaftung und Verurteilung von Volkswagen-Managern in den USA gezeigt hat.

Bekanntwerdende Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften schädigen den Staat und die Gemeinschaft aller Bürger, die betroffene Institution selbst, aber auch Wettbewerber oder Geschäftspartner. Für Untermehmen gelten unter anderem

  • das Bürgerliche Gesetzbuch
  • die Steuergesetze
  • das Arbeits- und das Sozialrecht
  • Kartell- und Wettbewerbsrechte
  • Verbraucherschutzgesetze
  • Umweltrecht
  • Datenschutzgesetze

Bewusste oder auch grob fahrlässige Verstöße gegen Gesetze und Richtlinien werden nicht nur strafrechtlich verfolgt, sie schädigen auch immer das Image von Betroffenen. Wird nachgewiesen, dass entsprechende Kontrollmechanismen durch die Aufsichtsgremien vernachlässigt wurden, dann haften auch die Unternehmensleitung oder das Unternehmen selbst dafür.

Eingestuft als Ordnungswidrigkeiten unter den entsprechenden gesetzlichen Regelungen drohen hier empfindliche Geldstrafen. Das Management ist also gefordert, ein Geschäftsklima zu entwickeln, in der das Einhalten von gesetzlichen Regeln oberstes Gebot ist. Solch eine Compliancekultur vermittelt allen Mitarbeitern die Grundeinstellung und allgemeine Verhaltensweisen zum regelkonformen Umgang mit Geschäftspartnern sowie zur gesetzestreuen Tätigkeit. Dabei haben Vorstand und Management eine Vorbildrolle – was von Beschäftigten verlangt wird, sollte für sie selbstverständlich sein.

Warum ein Compliancesystem in einer Stiftung oder einer gemeinnützigen Organisation?

Strategische Maßnahmen, die die Regelkonformität innerhalb der Organisation sicherstellt, werden auch einer Stiftung sowie jeder anderen Non-Profit-Organisation (NPO) benötigt. Wie gewerblich tätige Unternehmen auch, sind sie mit einer Vielzahl von Gesetzen konfrontiert, die einzuhalten sind:

  • dem Steuer- und Bilanzrecht bei der Ergebnisermittlung und Besteuerung
  • dem Arbeits- und Sozialrecht, wenn sie Löhne und Sozialabgaben für ihre Mitarbeiter abführen
  • dem Kartellrecht sowie dem Wettbewerbsrecht bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen
  • dem Umweltrecht bei der Verfolgung eigener Ziele
  • dem Datenschutz
  • den Informations- und Veröffentlichungspflichten

Der Umgang mit den eigenen Budgets spielt hier eine wichtige Rolle – schließlich sind es Stiftungsgelder, Mitgliedsbeiträge oder öffentliche Finanzmittel, die verwendet werden. Dass diese nicht zweckentfremdet eingesetzt werden, gebieten auch Anstand und Respekt.

Bei Verstößen gegen Gesetze und Richtlinien werden auch Vorstände und Geschäftsführer von Stiftungen und NPO in Haftung genommen, wenn Versäumnisse bei Kontroll- und Überwachungspflichten nachgewiesen werden. Nicht zu unterschätzen ist der Imageverlust – wird Fehlverhalten innerhalb gemeinnütziger Institutionen bekannt, sinkt das Vertrauen und die Spendenbereitschaft der Bürger schwindet. Auch öffentliche Mittel können verwehrt werden. Damit drohen nicht nur Geldstrafen durch den Gesetzgeber, sondern Schwierigkeiten bei der Finanzierung kommender Projekte.

Hindernisse bei der Einführung einer Compliancekultur in NPO

Ein Compliancesystem der Stiftung oder der gemeinnützigen Organisation muss ähnlich umfangreich aufgebaut sein wie das System eines international agierenden Unternehmens.

Während die sogenannte Tax-Compliance, also die Einhaltung der Steuer- und Abrechnungsvorschriften, durch die Hilfe von Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern noch recht gut installiert werden kann, ist der Aufbau eines allumfassenden Complianceystems nicht so einfach.

Viele Menschen engagieren sich freiwillig und ehrenamtlich in der Stiftung oder im Verein, ein Direktionsrecht des Managements und damit eine direkte Kontrolle, gibt es jedoch nur für angestellte Mitarbeiter. Nebenberuflicher Vorstand und auch die Geschäftsführung verfügen außerdem nicht immer über ausreichendes betriebswirtschaftliches und organisatorisches Know-how, um solche umfassenden Compliancemaßnahmen umzusetzen.

Auch finanzielle und personelle Ressourcen stehen nur begrenzt zur Verfügung. Vor allem Augenmaß ist also hier gefragt: Was ist möglich – was ist unbedingt notwendig? Eine Übertreibung von Kontrolle und Überwachung wird zu Frustration und Abkehr von Beteiligten führen und ähnlich negative Auswirkungen haben wie Verstöße gegen die Regeln selbst.

Lösungsansätze für die Compliancestrategie bei NPO

Die Auseinandersetzung mit der Compliance der Stiftung sowie der gemeinnützigen Organisation sollte in drei Richtungen weisen:

  • Prävention – Wie kann gesetzeskonformes Verhalten gefördert werden?
  • Kontrolle – Wie können Verstöße aufgedeckt werden?
  • Sanktion – Wie wird rechtswidriges Verhalten geahndet

Eine schrittweise Einführung und Umsetzung der Compliance-Maßnahmen soll sicherstellen, dass sich alle Mitarbeiter und Ehrenamtliche damit identifizieren können:

1. Analyse des Ausgangszustandes

Hier erfassen die Verantwortlichen den Ist-Zustand und definieren das Ziel der Maßnahmen. Dabei identifizieren sie auch die eigenen Risiken. Typisch in diesem Bereich sind etwa der Verlust der Gemeinnützigkeit, der Imageschaden oder auftretende Interessenskonflikte

2. Konzeption der Compliancestrategie

Hier werden alle organisatorischen Fragen beantwortet:

  • Welches Budget steht zur Verfügung?
  • Wie kann der gesamte Prozess organisiert werden?
  • Welche regelmäßigen Kontrollmechanismen und -termine werden installiert?
  • Wie kann das Haftungsrisiko für Vorstand und Mitarbeiter begrenzt werden?
  • Welche Unterstützung soll beansprucht werden?

Ergebnis dieser Phase sind strategische Pläne, konkrete Handlungsanweisungen und To-Do-Aufstellungen.

3. Umsetzung der taktischen Überlegungen

Jetzt beginnt die eigentliche Umsetzung. Dazu sind Gespräche mit allen Beteiligten wichtig, Schulungen und Workshops für Mitarbeiter und Ehrenamtliche unterstützen diese Phase.

4. Überwachung des Compliance-Systems

Einmal eingeführt muss das System regelmäßig kontrolliert werden. Neben internen Maßnahmen, wie ein genormtes Berichtswesen, sollte hier auch externe Hilfe genutzt werden. Erster Ansprechpartner für große Institutionen sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Festgestellte Verstöße müssen zeitnah aufgedeckt und geahndet werden.

5. Weiterentwicklung

Die Compliancekultur der Organisation lebt – und muss auf aktuelle Gegebenheiten angepasst werden. Neue Gesetze (wie zuletzt die Änderung der Datenschutzverordnung) stellen Verantwortliche immer wieder vor neue Herausforderungen.

Wie gehen Verantwortliche am besten vor?

Gerade im Stiftungsbereich und auch bei allen Organisationen, die mit vielen Ehrenamtlichen arbeiten, erfordert die Complianceeinführung neben Fachkenntnis auch Fingerspitzengefühl und Augenmaß.

Verantwortliche sollten sich daher Hilfe holen – spezialisierte Beratungsunternehmen bieten Unterstützung bei der Entwicklung des Compliancesystems, schulen im Vorfeld alle Beteiligten und begleiten die Einführung der Maßnahmen. Von Beginn an ist das Einbeziehen aller dabei wichtig, schließlich ist das Verständnis und die Identifikation mit der Organisationscompliance die entscheidende Voraussetzung für ihren Erfolg.

Fazit

Das Fehlen einer Compliancekultur kann für Stiftungen, Vereine oder andere gemeinnützige Organisationen weitreichende
Folgen haben, es drohen Imageschäden, die Aberkennung der Gemeinnützigkeit und letzlich die Existenzbedrohung. Regelkonformes Verhalten muss auch in diesem Bereich von den Verantwortlichen vorgelebt werden. Bei der Einwicklung, der Einführung und dem Monitoring des Systems lohnt sich die Hilfe erfahrener Berater. Mit viel Augenmaß lassen sich so auch in NPO
erfolgreich Compliance Richtlinien umsetzen.

Stiftung und Stiftungsgründung – eine Übersicht

Stiftung und Stiftungsgründung – eine Übersicht

Häufig tragen sich Menschen mit dem Gedanken, der Welt mit ihrem Vermögen etwas wieder zu geben. Die Gründung einer eigenen Stiftung kann ein Weg sein, die eigenen Werte und Vorstellungen dauerhaft zu fördern und zu erhalten. Die Stiftung ist ein zweckgebundenes Vermögen mit dem Ziel, den Stiftungszweck zu fördern. Unterschieden werden die privatrechtliche sowie die öffentlich-rechtliche Stiftung. In Deutschland ist der überwiegende Anteil der privatrechtlichen Stiftungen nach den Bestimmungen der Abgabenordnung, kurz AO gemeinnützig. Wichtige Vorteile für die gemeinnützige Stiftung sind die Steuerfreiheit ihrer Erträge sowie das Recht zum Ausstellen von steuerabzugsfähigen Spendenquittungen. Die Lebensdauer einer Stiftung kann sowohl zeitlich begrenzt als auch unbegrenzt, also dauerhaft sein. Mit Inhalt und Zweck der Stiftungssatzung kann der Stifter seine eigenen individuellen Vorstellungen nahezu eins zu eins in die Stiftung einbringen. Dazu bietet das deutsche Stiftungsrecht vielfältige Rechts- und Gestaltungsmöglichkeiten.

Stiftung gründen – die gewünschte Rechtsform wählen

Unter den praktikablen Rechtsformen einer Stiftung von der GmbH über den Verein bis zur Treuhandstiftung oder rechtsfähigen BGB-Stiftung fällt der Blick zunächst auf die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Diese erhält ihre Rechtsfähigkeit durch die förmliche Anerkennung der örtlich zuständigen Stiftungsbehörde. Zu den formellen Voraussetzungen gehören die
Stiftungsurkunde als Stiftungsgeschäft sowie die Stiftungssatzung. In dieser Rechtsform ist die Stiftung rechts- und geschäftsfähig. Eine deutliche einfachere und meist praktikable Form der Stiftung davon ist die rechtlich unselbstständige
Treuhandstiftung. Dem Treuhänder wird vom Stifter per Vertrag oder Testament das Stiftungsvermögen zur treuhänderischen Verwaltung übertragen. Der Treuhänder muss das Stiftungsvermögen separat von seinem eigenen Vermögen verwalten. Treuhänder kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person des Privatrechts sein. Im Übrigen gelten für diese Stiftungsform dieselben formellen Voraussetzungen und Anforderungen wie für die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Von außen ist eine Unterscheidung oft kaum möglich.

Gut Ding braucht Weile – gründliche Vorbereitung einer Stiftungsgründung

Die Stiftungsgründung ist oft eine einmalige Entscheidung des Stifters. Mit ihr verbunden sind Renommee, gesellschaftliche Anerkennung und – je nach Ausgestaltung – finanzieller sowie organisatorischer Aufwand. Die einmal gegründete Stiftung muss so strukturiert sein, dass sie auf Jahre und Jahrzehnte hinaus arbeits-, in dem Sinne lebensfähig ist. Viele der einmal getroffenen Entscheidungen sind dauerhaft gültig und nicht rückgängig zu machen. Insofern ist es empfehlenswert, sich mit der Gründung ausreichend Zeit zu lassen. Erst wenn alle Fragen beantwortet sind, sollte das Stiftungsgeschäft umgesetzt werden. Dazu einige wichtige Details in Kürze.

Stiftungsvermögen

Das eingebrachte Vermögen muss so hoch sein, dass die rechtlich selbstständige Stiftung kaufmännisch betrieben werden, d. h. sich selbst unterhalten kann. Erforderlich ist dazu erfahrungsgemäß ein fünfstelliges Stiftungsvermögen im mittleren Bereich und aufwärts. Eine gesetzliche Mindestvorgabe wie beispielsweise für die GmbH gibt es nicht. Ein weiterer Aspekt sind die jährlichen Stiftungserträge, die gemäß dem Stiftungszweck den Destinatären zur Verfügung stehen sollen. Die Treuhandstiftung stellt hier eine wichtige Alternative dar, die bereits mit sehr viel geringerem Kapital eingerichtet werden kann.

Name und Dauer der Stiftung

In seiner Namenswahl ist der Stifter frei. Für eine Familienstiftung ergibt sich der Stiftungsname von selbst. Üblich und
gewünscht ist es, dass der Name des Stifters in den Stiftungsnamen integriert wird. Eine andere Möglichkeit zur Namensgebung ist der Stiftungszweck. Bei Gründung der Stiftung wird auch entschieden, ob das Stiftungsvermögen dauerhaft erhalten bleiben oder aufgebraucht werden soll respektive kann.

Ort von Stiftungsgründung und Stiftungssitz

Jede rechtsfähige Stiftung arbeitet bestenfalls eng und vertrauensvoll mit der zuständigen Stiftungsbehörde zusammen. Rechtsgrundlage ist das Stiftungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes; Stiftungsrecht ist also Landesrecht. Für eine
überregional tätige Stiftung können die Behörden mehrerer Bundesländer mit jeweils eigenen, also unterschiedlichen Grundlagen wie Gesetz, Rechtsprechung sowie Rechtsauffassung zuständig sein. Die behördliche Stiftungsaufsicht ist Ansprechpartner für die Satzung, den Stiftungszweck sowie in Fragen des gesamten operativen Stiftungsgeschäftes.

Wen soll die Stiftung begünstigen / der Stiftungszweck

Es muss in der Stiftungssatzung ganz zweifelsfrei geregelt sein, wer in welchem Umfang und auf welche Weise mit den Stiftungserträgen begünstigt wird.

Stiftungsgremien

Gesetzlich vorgeschrieben ist für rechtsfähige Stiftungen mit dem Stiftungsvorstand lediglich ein Gremium. In der
Stiftungspraxis hingegen sind mit dem operativen Vorstand und dem kontrollierenden Aufsichtsrat zwei Gremien die gängige Praxis. Bei größeren bis großen Stiftungen ist der mehr- oder vielköpfige Beirat ein drittes, eher beratendes Stiftungsgremium. Kriterien für Nominierung und Besetzung sind Reputation, Sach- sowie Fachkompetenz und in der Familienstiftung eine engere bis entferntere Familienzugehörigkeit. Außer der Familienstiftung sind in den anderen Stiftungen die Gremien Beirat und Aufsichtsrat oftmals ein Who‘s who aus dem gesellschaftlichen Umfeld des Stiftungszwecks.

Stiftungsauflösung

Die Stiftungsauflösung ist mit der Auflösung eines gemeinnützigen Vereins vergleichbar. In der Satzung kann vorab festgelegt sein, wie mit dem Stiftungsvermögen bei Stiftungsauflösung verfahren werden soll. Ist das nicht geschehen, dann gilt das Stiftungsgesetz desjenigen Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Die formellen Voraussetzungen zur Stiftungsauflösung sind in der Stiftungssatzung näher geregelt. Anlass für die Auflösung einer wirtschaftlich nicht gesunden Stiftung kann auch die Zahlungsunfähigkeit mit der Folge einer Stiftungsinsolvenz sein; das ist allerdings eine absolute Ausnahme unter den zigtausenden bundesweiten Stiftungen. Die meisten von ihnen sollen oder brauchen nicht aufgelöst zu werden. Sie werden durch den Stiftungsvorstand professionell geführt und sind im Übrigen mit einem ausreichend hohen Stiftungsvermögen ausgestattet, um die Stiftungskosten zu finanzieren und Zahlungen an die Destinatäre zu leisten.

Rechtsgrundlagen der Stiftung – Satzung und Urkunde

In dem Stiftungsgeschäft, das umgangssprachlich als Stiftungsurkunde bezeichnet wird, erklärt der Stifter in schriftlicher Form seinen Willen, das Stiftungsvermögen in der genau bezeichneten Höhe zur Erfüllung des vorgegebenen Stiftungszweckes der Stiftung zu widmen. Im direkten Zusammenhang damit, sozusagen als Junktim, steht die Stiftungssatzung. Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich erfolgen, es muss jedoch nicht notariell beurkundet werden. Sofern zum Stiftungsgeschäft ein Grundstücksgeschäft mit Eintragung im Grundbuch gehört muss dieser Teilbereich, so wie jeder andere Grundstücksvertrag auch, notariell beurkundet werden. Wird die Stiftung „von Todes wegen“ vorgenommen, dann muss das Stiftungsgeschäft ein Bestandteil von Testament oder von Erbvertrag sein. In solchen Fällen empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Die Stiftung entsteht und erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Anerkennung durch die örtlich zuständige Stiftungsbehörde. Die Stiftungssatzung ist ein zwingender Bestandteil des Stiftungsgeschäftes. Im Anschluss an diesen „Stiftungsakt“ ist die Stiftung dem direkten Einflussbereich des Stifters entzogen, sie ist von ihm völlig unabhängig. Das bestimmende und entscheidende Gremium ist jetzt der Vorstand. Der Stifter kann sich in der Stiftungssatzung ein Veto, ein Allein- oder Mitentscheidungsrecht bei bestimmten Entscheidungen der Stiftungsorgane vorbehalten.

Stiftung und behördliche Stiftungsaufsicht

Die rechtsfähige Stiftung wird von der zuständigen Stiftungsbehörde anerkannt. Eine Genehmigungspflicht gibt es heutzutage nicht mehr. Die Anerkennung ist ein rechtsmittelfähiger behördlicher Verwaltungsakt. Das Miteinander zwischen Stiftung und Stiftungsaufsicht sollte möglichst reibungslos bis harmonisch verlaufen. Um das ab dem Anerkennungszeitpunkt zu gewährleisten empfiehlt es sich, Wortlaut und Inhalt des Stiftungsgeschäftes nebst Stiftungssatzung im Vorfeld des
Anerkennungsantrages einvernehmlich abzustimmen. Zu den Rechtsgrundlagen für Stiftung & Aufsicht gehören die §§ 80 ff BGB, des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Stifter kann das vorgenommene Stiftungsgeschäft solange einseitig widerrufen, bis es durch die Stiftungsbehörde als rechtlich selbstständige Stiftung anerkannt ist. Anschließend muss der Stifter gemäß § 82 BGB das im Stiftungsgeschäft bezeichnete Vermögen auf die Stiftung übertragen. Jetzt gibt es für ihn kein Zurück mehr.

Stiftung und örtliche Finanzbehörde

Auch in der Zusammenarbeit mit der Finanzverwaltung bietet sich für die Stiftung ein Vergleich mit dem gemeinnützigen Verein an. Der ganz überwiegende Sinn von Stiftungen ist deren Gemeinnützigkeit nach der AO. Damit entfällt eine Steuerpflicht für Körperschafts-, für Gewerbe sowie in weiten Bereichen für die Mehrwertsteuer. Voraussetzung für diese Steuererleichterungen ist die Gemeinnützigkeit von Zweck und Zielsetzung der Stiftung. Konkretes dazu wird in der Stiftungssatzung definiert, ähnlich der Vereinssatzung. Die Zusammenarbeit mit dem Finanzamt wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Entweder wird die Anerkennung der Gemeinnützigkeit während des laufenden Anerkennungsverfahrens bei der Stiftungsaufsicht bearbeitet und entschieden oder erst im Nachhinein, also nach der rechtsfähigen Stiftungsanerkennung. Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung hat immer Wirkung zu allen Seiten hin, und zwar

  • im Innenverhältnis für die Stiftung selbst
  • im Außenverhältnis gegenüber
  • dem Stifter
  • den Destinatären
  • Spendern mit der Ausstellung einer steuerabzugsfähigen Spendenquittung

Sofern die rechtsfähige Stiftung nicht als gemeinnützig anerkannt ist, entfallen sämtliche Steuervorteile und Steuerentlastungen. Für das übertragene Stiftungsvermögen wird in diesem Fall eine Schenkungssteuer fällig.

Resümee

  • Die Stiftung ist heutzutage mehr denn je eine ebenso beliebte wie gefragte Chance, um privates Vermögen einem öffentlichen, guten, mildtätigen oder ganz allgemein gemeinnützigen Zweck verfügbar zu machen.
  • Möglich ist das sowohl mit einer Treuhandstiftung als auch mit der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts
  • Schon mit einer relativ niedrigen Anlagesumme kann in einer gemeinnützigen, treuhänderisch verwalteten Stiftung buchstäblich Gutes getan werden
  • Die Stiftung sollte nicht als Steuersparmodell gesehen werden; dennoch bietet sie finanzielle Vorteile für alle Beteiligten und Betroffenen
  • Eine Stiftungseinlage ist kein Anlageinstrument, wie es von den Banken und Sparkassen verkauft wird. Insofern führt die Stiftungsberatung durch Kreditinstitute häufig zu einem Interessenskonflikt
  • Viele Stiftungen gelten als ewige Organisation mit einer oftmals jahrhundertelangen Existenz. Die beiden Hauptgründe dafür sind der dauerhafte Erhalt des Stiftungsvermögens sowie eine vielfach starre Stiftungssatzung, die kaum Änderungen oder zeitgemäße Anpassungen ermöglicht
  • Der Erhalt persönlicher Wertvorstellungen, die Wahrung eines Lebenswerkes bis hin zu Networking in einem Stiftungsgremium oder zur Social Position in Jurys bei Preisverleihungen sind einige der ideellen Mehrwerte für den Stifter
Impact Investing – So können Stiftungen (mehr) Gutes tun

Impact Investing – So können Stiftungen (mehr) Gutes tun

Stiftungen orientieren sich daran, ihre gesellschaftliche Wirkung zu steigern und gemeinnützige Gelder für den guten Zweck einzusetzen. In Zeiten geringer Zinsen ist es häufig schwer, soziale Impulse nur aus mit erwirtschafteten Mitteln zu erreichen.

Eine Möglichkeit, die Ziele der Stiftung zu erreichen und gleichzeitig wirtschaftlich zu handeln, ist Impact Investing. Dieses wirkungsorientierte Investment ist so gestaltet, dass der finanzielle Einsatz wieder erwirtschaftet und eventuell sogar gewinnbringend angelegt wird. Dabei investiert man ausschließlich in Unternehmen und Projekte, mit denen die Stiftungsziele erreicht oder zumindest nachhaltig unterstützt  werden.

Wirksamkeit sozialer Investments

Die klassische Kaitalanlage ist allein auf den Gewinn ausgelegt. Die Spende unterstützt den sozialen Wandel. Impact Investments verbinden diese beiden Zweige und stoßen gesellschaftliche Veränderungen an, ohne auf den Kapitalansatz zu verzichten. Insbesondere Stiftungen, die ihre Gelder gemäß ihrer Satzung einsetzen wollen, kommt das entgegen.

Wer das Stiftungskapital wirkungsorientiert anlegt, läuft nicht Gefahr, in Fonds zu investieren, die indirekt die Ziele der Stiftung torpedieren. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Unternehmen unterstützt werden, die sich nicht im Sinne der Stiftung verhalten. Während „ethische Investitionen“ nur Unternehmen ausschließen, die der Umwelt oder Menschen schaden, wird beim Impact Investing das Wirkungsziel zur Strategie und das Investment darauf ausgerichtet. Anhand der definierten Ziele werden die sozialen Erfolge regelmäßig gemessen.

Höhe des sozialen Investments

Für Stiftungen ist es besonders wichtig, nicht in riskante Projekte zu investieren. Das Stiftungskapital darf nicht gefährdet werden. Start-Up-Unternehmen und neue Produktideen sind also nicht ideal, um das Geld einzusetzen. Aus diesem Grund scheuen viele kleine Stiftungen soziale Investments. In der Tat sind die genannten Einsatzgebiete eher für finanzstarke Partner mit ungebundenem Kapital geeignet. Doch es gibt auch Impact Investments, die mit einem kleinen finanziellen Einsatz auskommen. Die Dividende wirkungsorientierter Investments – selbst mit geringem Risiko – übersteigt meist die Guthaben-Zinsen bei der Bank. Rücklagen können wachsen. Das ist unabhängig davon, ob man 400, 4000 oder 400.000 Euro einzahlt. Der Gewinn fließt regelmäßig.

Möglichkeiten für wirkungsorientierte Investitionen

Es gibt mehrere Möglichkeiten der wirkungsorientierten Anlageform. Eine ist die Direktinvestition in Unternehmen, die sich den Stiftungszielen widmen, etwa dem Umweltschutz, dem sozialen Wandel oder der Bildung. Allerdings haben kleine Stiftungen hierbei oft keine Erfahrung und auch keine Manpower, um das Direktinvestment fachkundig zu betreuen.

Spezielle Impact-Investing-Fonds sind hier die einfachere Variante. Sie werden von Fondmanagern betreut, die sich auskennen und regelmäßige Berichte abliefern. Auch Bonds für soziale oder umweltfreundliche Aktionen und Projekte sind eine Möglichkeit des Investments. Die zinstragenden Wertpapiere sorgen für einen finanziellen Ertrag, während das Geld für stiftungsrelevante Zwecke eingesetzt wird. Auch in Sachwerte wie Immobilien können kleine Stiftungen investieren, etwa mit Blick auf die Energieeffizienz oder die Nutzung. Wichtig ist auch hier der Bezug zu den Stiftungszielen.

Stiftungsvermögen und Fördermittel

Selbstverständlich sind auch beim wirkungsorientierten Investment die Stiftungssatzung und die Gesetze des Stiftungs- und des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten. Hohe finanzielle Risiken sind somit ausgeschlossen und die Stiftungsziele müssen trotz Investment mit dem vorhandenen Vermögen erreichbar sein. Wirkungsorientierte Investments sind unter Berücksichtigung der Anlagerichtlinien grundsätzlich mit dem Stiftungsvermögen und mit Fördermitteln möglich. Verantwortliche sollten hierzu die Anlagerichtlinien prüfen und gegebenenfalls überarbeiten lassen.

Auch die Aufsichtsbehörden sollten über die Anlageform informiert werden, bevor es losgeht. Bestenfalls wird ein Experte befragt, denn es gibt einige Details zu beachten. So dürfen Investitionen aus Fördermitteln beispielsweise nur an gemeinnützige Organisationen fließen.

Die 17 Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung

Stiftungen haben es angesichts der zahlreichen Möglichkeiten zum wirkungsorientierten Kapitaleinsatz heute leicht, ein passendes Projekt zu finden. Der zu wählende Themenbereich ist natürlich von den Stiftungszielen abhängig. Auf der
UNO-Vollversammlung 17 Ziele festgelegt, die auch für ein Impact-Investing relevant sind. Sie reichen von nachhaltiger Landwirtschaft über Bildung und Gesundheit bis hin zur Armutsbekämpfung und zur Wasserversorgung. Die Ziele im Einzelnen:

  • Armut beseitigen
  • Ernährung sichern
  • Gesundes Leben ermöglichen
  • Bildung für alle fördern
  • Gleichstellung der Geschlechter erreichen
  • Wasser und Sanitärversorgung gewährleisten
  • Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher Energie schaffen
  • Menschenwürdige Arbeit für alle fördern
  • Nachhaltige Industrialisierung unterstützen
  • Ungleichheit verringern
  • Nachhaltige und sichere Städte und Siedlungen
  • Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen sicherstellen
  • Klimawandel und seine Auswirkungen bekämpfen
  • Nachhaltige Nutzung der Meere
  • Landökosysteme schützen
  • Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen schaffen
  • Globale Partnerschaft stärken

Wirkung von Impact Investments messen

Ebenso wichtig wie die Wahl des Investment-Projekts ist die Messung der Wirksamkeit sozialer Investments. Finanziell ist das recht einfach. Die soziale Wirksamkeit hingegen lässt sich zunächst nicht einfach mit Zahlen nachprüfen. Um die Voraussetzungen für Wirkungsnachweise zu schaffen, müssen zunächst die Eckpunkte definiert werden. Dies geschieht in der Regel mit einer Wirkungstreppe. Was muss wann bei wem erreicht werden, um welche Wirkung zu erzielen? In der Basis könnte das zum Beispiel sein, die Zielgruppe zu erreichen und Aktionen nach Plan durchzuführen. Erst dann wird die anvisierte Wirkung umrissen. Hier geht es bei sozialen Projekten zum Beispiel darum, dass sich das Bewusstsein für ein Problem ändert, dass die Zielgruppe ihr Handeln ändert, dass Lebenssituationen sich verbessern und die Gesellschaft sich wandelt.

Wirkungsziel und Investment müssen dabei natürlich in seinem gesunden Verhältnis stehen und die Indikatoren für die Messung müssen realistisch ausfallen. Leider lässt sich nicht immer alles genau messen, zumal Veränderungen Zeit brauchen und Impact Investments sehr langfristig wirken. Dennoch sind Analysen möglich, an denen sich die Stiftung orientieren kann.

Kriterien für die Auswahl des Impact-Investment-Projekts

In erster Linie sind die Stiftungsziele ausschlaggebend für das passende Projekt beim Direktinvestment. Darüber hinaus können sich Verantwortliche bei der Auswahl an einigen Punkten orientieren. So ist es zum Beispiel wichtig, dass das Projekt praxiserprobt ist und zur Zielgruppe durchdringt. Nur wenn die Zielgruppe sich angesprochen fühlt, ist ein Wirkung zu erzielen. Basieren die geplanten Handlungsschritte auf Erfahrung, ist der Erfolg wahrscheinlicher. Außerdem sind eine hohe Kompetenz auf Führungsebene und eine klare Struktur im Ablauf gute Indikatoren für erfolgsversprechende Projekte. Auch Finanzierungskonzepte und Kontrollmechanismen dürfen nicht fehlen. Transparenz und Öffentlichkeitsarbeit unterstützen das Projekt und tragen zu guten Ergebnissen und Akzeptanz bei.

Beim Social-Impact-Bond bilden die öffentliche Verwaltung, Sozialdienstleister und Kapitalgeber eine Gemeinschaft. Die Stiftung gibt hier also einen sozialen Wirkungskredit, dessen Rahmenbedingungen vorher festgelegt werden. Hier müssen Verantwortliche prüfen, ob die Investition mit den Anlagerichtlinien der Stiftung kompatibel ist. Die Ergebnisse des Projekts werden von einem Gutachter beurteilt.

Green-Bonds, die für Stiftungen aus dem Umweltbereich interessant sind, werden in Deutschland zum Beispiel von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau auf den Markt gebracht. Die grünen Anleihen entsprechen in der Handhabung normalen
Staatsanleihen oder Unternehmensanleihen. Green Bonds sollten aber dem freiwilligen Standard der Green Bond Principles (GBP) gerecht werden. Hier können sich Verantwortliche erkundigen, ob die Einhaltung offengelegt wird, obwohl der Nachweis nicht verpflichtend ist. Wer in klassische Fonds investieren möchte und sich nicht gut damit auskennt, sollte einen Experten um Rat fragen, der aktuelle Möglichkeiten und Anbieter im Blick hat.

Workshop zum Impact Investment

Workshop zum Impact Investment

Am 12. März 2019 fiel in der Skylounge des Lilienthalhauses der Startschuss für eine besondere Zusammenarbeit.

Impact Investment – ein Begriff mit vielen Definitionen. Was umfasst Impact Investment? Was ist das Ziel und wie lässt es sich erreichen? Lassen sich finanzielle und soziale Rendite miteinander vereinbaren?

Diese und viele weitere Fragen wurden am 19.03.2019 im Lilienthalhaus am Forschungsflughafen in Braunschweig diskutiert. In Zusammenarbeit mit dem Institut für Infrastruktur- und Immobilienmanagement (IIM) der TU Braunschweig und der blueorange Development Partner GmbH werden wir das Thema partnerschaftlich weiter erarbeiten. Seien Sie gespannt auf die weitere Entwicklung!