Wenn minderjährige Kinder erben
In Deutschland gilt: Jeder Mensch ist erbfähig. Auch minderjährige Kinder können daher erben. Die Erbfähigkeit tritt sogar nicht erst mit der Geburt ein, sondern bereits mit der Zeugung, wenn das Kind nach dem Erbfall lebend geboren wird.
Anders zu beurteilen ist hingegen die Geschäftsfähigkeit, also die Fähigkeit eines Menschen, Rechtsgeschäfte selbständig mit voller Wirksamkeit vorzunehmen. Bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind Kinder geschäftsunfähig, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beschränkt geschäftsfähig. Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ermöglicht es den Minderjährigen, bereits bestimmte Geschäfte rechtswirksam abgeben zu können. Dies sind unter anderem Geschäfte durch die sie „lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen“.
Folglich können minderjährige Kinder zwar erben, aber nicht über ihr Erbe verfügen. Verständlich wird diese gesetzliche Vorgabe vor allem bei einem Erbe eines vermieteten Grundstücks. Der Erwerb des Grundstücks bringt auch Belastungen mit sich. Das minderjährige Kind tritt als Erbe in die Mietverhältnisse ein und übernimmt damit die Pflichten eines Vermieters.
Einfluss der Eltern auf das geerbte Vermögen
Da den Eltern auch die sogenannte Vermögenssorge obliegt, kommen sie hier ins Spiel. Für die Dauer der Minderjährigkeit treffen also grundsätzlich die Eltern Entscheidungen darüber, wie mit dem ererbten Vermögen umgegangen wird. Sie haben das Vermögen dabei stets im Interesse des Kindes zu verwalten, zu vermehren und in dessen Namen anzulegen. Doch dies birgt Risiken. So ist vorstellbar, dass Eltern nicht nur das Kindeswohl, sondern auch eigene Interessen im Blick haben.
Der Gesetzgeber hat daher zahlreiche Schutzmechanismen eingefügt und konkrete Vorgaben zur Vermögenssorge gemacht. Kontrollmechanismen sind unter anderem, die familiengerichtliche Genehmigung oder die Bestellung eines sog. Ergänzungspflegers.
Bestimmte Entscheidungen dürfen also die Eltern nicht allein treffen. So ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn ein Grundstück des minderjährigen Kindes veräußert werden soll. Gibt es gute Gründe für die Veräußerung des Grundstücks, ist die familiengerichtliche Genehmigung oft nur Formsache. Das Gericht wird die Genehmigung nur dann versagen, wenn es den Vertrag im Ganzen für unvorteilhaft für das Kind hält.
Schwieriger wird es, wenn die Eltern in Erbengemeinschaft gemeinsam mit dem Kind erben. Denn dann haben die Eltern – zwangsläufig –ebenso eigene Interessen im Blick und können nicht mehr ausschließlich im Interesse des Kindes handeln. Dann wird durch das Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Eltern auf beiden Seiten des Vertrages – einmal für sich selbst und einmal als Vertreter des Kindes auftreten würden. Die Eltern haben die Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft gegenüber dem Familiengericht anzuzeigen. Dieses bestellt dann einen Ergänzungspfleger, welcher das Kind in dem konkreten Rechtsgeschäft vertritt.
Sonderfall der Ausschlagung der Erbschaft oder des Pflichtteilsverzichts
Schutzmechanismen gibt es nicht nur zur Verwaltung eines Erbes eines Minderjährigen. Da bereits mit der Entscheidung, ein Erbe auszuschlagen oder auf den Pflichtteil zu verzichten, erhebliche vermögensrechtliche Entscheidungen getroffen werden können, sind diese vom Familiengericht zu genehmigen. Die familiengerichtliche Genehmigung ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn das minderjährige Kind nur deshalb erbt, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat.
Fazit
Wenn minderjährige Kinder als Erben auftreten, ist immer besondere Sorgfalt geboten. Das Wohl und der Vorteil des Kindes stehen an erster Stelle. Im Zweifelsfall sollten sich Eltern bei Entscheidungen im Rahmen der Vermögenssorge beraten lassen.