Die Motivation hinter einer Schenkung ist meist sehr vielschichtig. Neben den sozialen und persönlichen Aspekten spielen nicht zuletzt auch steuerliche Vorteile eine Rolle. Auch kann das „Geben mit der warmen Hand“ späteren Streit zwischen den Erben vermeiden.
Richtiges Ausnutzen der Freibeträge
Für Schenkungen und Erbschaften gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Gestaltungspielraum ergibt sich aber daraus, dass die Freibeträge für Schenkungen alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Durch die mehrfache Ausnutzung der Freibeträge und damit der schrittweisen Übertragung des Vermögens können daher bei den potenziellen Erben Steuern gespart und damit Vermögen gesichert werden.
Die Höhe der Freibeträge variiert und hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Bspw. können Kinder von ihren Eltern jeweils Schenkungen in Höhe von 400.000 Euro (innerhalb von zehn Jahren) steuerfrei erhalten. Für Großeltern an Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro. Oftmals als ärgerlich empfunden wird, dass für Schenkungen an Nichten und Neffen, Geschwister oder Lebensgefährten lediglich ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt.
Geht der Wert der Schenkung über den Freibetrag hinaus, fällt Schenkungsteuer aber nur auf den über den Freibetrag hinausgehenden Vermögenswert an. Die Höhe des Steuersatzes hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Schenkung ab. Bei Schenkungen von Eltern an ihre Kinder sind Steuersätze zwischen 7 und 30 Prozent möglich, wobei der Höchststeuersatz erst greift, wenn die Schenkung 26 Millionen Euro übersteigt.
Wertermittlung der Schenkungen
Für die Wertermittlungen von Schenkungen gilt das Bewertungsgesetz. Die Bewertung erfolgt dabei auf den Zeitpunkt der Schenkung („Stichtagsprinzip“). Damit haben spätere Wertveränderungen keine Auswirkungen auf die Höhe des Wertes der Schenkung.
Börsennotierte Wertpapiere werden bspw. mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs angesetzt. Für andere Anteile an Kapitalgesellschaften gilt der sogenannte gemeine Wert, der sich regelmäßig an den Erträgen der Gesellschaft orientiert und nach dem Ertragswertverfahren (IDW S1) oder dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt wird.
Für die Bewertung von Immobilien sieht das Bewertungsgesetz im Wesentlichen drei Verfahren vor, das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Aufgrund der derzeit hohen Bodenrichtwerte ergeben sich teils immense Immobilienwerte. Es besteht zwar die Möglichkeit einen niedrigeren Wert, als den nach dem Bewertungsgesetz zu ermittelnden Wert zu berücksichtigen, dies ist aber regelmäßig nur mit einem Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken möglich und daher mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Vorausschauend schenken
Neben den steuerlichen Vorteilen bei frühzeitigen Schenkungen können auch Pflichtteilsansprüche durch Schenkungen gemindert werden. Pflichtteilsberechtigte sind Kinder, Eltern und Ehegatten eines Verstorbenen.
Im Falle des Todes des Schenkenden können Pflichtteilsberechtigte Erben gegebenenfalls den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dieser ermöglicht es, den Pflichtteilsanspruch, um Schenkungen, die innerhalb einer Frist von 10 Jahren vor dem Tod des Schenkenden vorgenommen wurden, prozentual zum Erbe hinzurechnen zu lassen.
Bei Schenkungen unter Ehegatten fällt die 10-Jahres Frist weg, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bestand. Erst im Fall einer Ehescheidung beginnt also eine 10-Jahres Frist.
Achtung ist auch bei Schenkungen mit Nießbrauchsvorbehalt geboten. Hier ist der Fristbeginn der 10-Jahres Frist gehemmt auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Nießbrauchs, welcher häufig – sofern der Schenkende nicht zu Lebzeiten darauf verzichtet hat –zum Zeitpunkt des Todes liegt.
Für die Hinzurechnung gilt der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung, sofern dieser geringer war als der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Wertsteigerungen zwischen dem Tag der Schenkung und dem Zeitpunkt des Erbfalls haben also hierauf keine Auswirkungen.
Fazit
Schenkungen sollten immer langfristig geplant und gut durchdacht sein. Zur rechtlichen Absicherung aller Beteiligten ist die notarielle Beurkundung eines Schenkungsvertrags ratsam, bei Immobilienschenkungen sogar zwingend.